AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 

 

1 ALLGEMEINES

1.1 Der Vertrag über die Herstellung und Lieferung der Produkte ist mit der Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Synetronics Bestückungs AG, abgeschlossen und ist für Käufer und Verkäufer bindend.

1.2 Für die Herstellung und Lieferung der Produkte gelten ausschliesslich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern und soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

1.3 Anderslautende Geschäftsvereinbarungen- und – bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Synetronics Bestückungs AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2 OFFERTEN

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Entwürfe, Schemas, Abbildungen und dergleichen wie auch Kostenvoranschläge und Testrapporte sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt werden. Auf unser Verlangen sind sie uns zurückzugeben. Ebenso werden Kundendokumente von der Synetronics Bestückungs AG vertraulich behandelt.

3 PREISE

3.1 Alle Preise der Synetronics Bestückungs AG verstehen sich in Schweizerfranken, rein netto, für Ware unverpackt oder gemäss separater Abmachung ab Werk. Sämtliche Kosten für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und anderer Bewilligungen, Beurkundungen sowie sämtliche Arten von Abgaben, wie Mehrwertsteuer, Zölle und dergleichen, gehen zu Lasten des Bestellers oder gemäss separater Vereinbarung.

3.2 Sollten sich im Laufe der Auftragsabwicklung Änderungen durch Preisaufschläge von Lieferungen, Lieferschwierigkeiten seitens Dritter, zusätzliche fiskalische Belastung, Zollerhöhung, Änderung der Währungsparität oder gesetzliche Vorschriften ergeben, so behält sich Synetronics Bestückungs AG vor, eine entsprechende Preisanpassung oder im Bedarfsfall eine Lieferterminanpassung vorzunehmen.

3.3 Damit für den Kunden ein bestmögliches Preis- /Leistungsverhältnis erzielt werden kann, behält sich Synetronics Bestückungs AG das Recht vor, einzukaufende Artikel als ganze Verpackungseinheiten einzukaufen. Bei Beendigung des Auftrages, des Auftragszyklus oder des Rahmenauftrages behält sich Synetronics Bestückungs AG das Recht vor, die überzähligen, anderweitig nicht mehr verwendbaren Artikel z.B. spezielle IC’s usw. dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungstermine und -bedingungen. Ohne anderslautende Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlungen sind ohne jegliche Abzüge auf das angegebene Bankkonto der Synetronics Bestückungs AG zu überweisen.

4.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn sich die Lieferungen aus Gründen verzögert, die die Synetronics Bestückungs AG nicht verschuldet hat. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil von Synetronics Bestückungs AG üblichen Bankzinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 6 % pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsmässigen Zahlung nicht aufgehoben. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche bleiben vorbehalten.

4.3 Muss Synetronics Bestückungs AG ernstlich befürchten, die Zahlung des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist Synetronics Bestückungs AG berechtigt, die Arbeiten einzustellen und die Lieferungen zurückzubehalten, bis genügend Sicherheit für die gesamte Bezahlung geleistet wurde. Erhält Synetronics Bestückungs AG trotz einmaliger Mahnung keine genügende Sicherheit, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

4.4 Falls Synetronics Bestückungs AG für die Herstellung der Produkte den Einkauf der Komponenten zu übernehmen hat, ist sie berechtigt, vom Besteller hierfür Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankgarantie zu verlangen.

4.5 Jegliche Verrechnung der Forderung von Synetronics Bestückungs AG mit Gegenforderungen des Bestellers sind ausgeschlossen.

5 EIGENTUMSVORBEHALT

Synetronics Bestückungs AG bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen, bis der mit dem Besteller vereinbarte Preis vollständig bezahlt ist. Der Besteller ermächtigt Synetronics Bestückungs AG, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware bis zum Übergang des Eigentums auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern.

6 LIEFERFRISTEN

6.1 Vereinbarte Liefertermine werden zur Zeit der Auftragsbestätigung nach bestem Ermessen angegeben und eingehalten, sofern sie sich nicht aus Gründen verlängern, die nicht von der Synetronics Bestückungs AG zu vertreten sind, z.B. durch verspätete Lieferungen der Zulieferer oder zur Einstellung der Arbeit oder Zurückbehaltung der Lieferung berechtigt ist.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Synetronics Bestückungs AG verschuldet wurde und der Besteller Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,3 %, insgesamt aber nicht mehr als 3 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten 3 Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller der Synetronics Bestückungs AG schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

6.3 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche, ausser den in Ziffer 6.2 ausdrücklich genannten.

7 VERPACKUNG

7.1 Die Verpackung erfolgt nach Anweisung und auf Rechnung des Bestellers. Ohne anderslautende Vereinbarung wird das Verpackungsmaterial nicht zurückgenommen.

8 UEBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

8.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Auslieferung der Produkte ab Werk, Lager oder Werkstatt von Synetronics Bestückungs AG auf den Besteller über.

8.2 Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die beim Besteller liegen, gehen Nutzen und Gefahr zum Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Auslieferung auf den Besteller über.

9 TRANSPORT UND VERSICHERUNG

9.1 Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art, inklusive Transportschäden, obliegen dem Besteller.

10 GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Der Besteller hat die gelieferten Produkte innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferungseingang zu prüfen und eventuelle Mängel der Synetronics Bestückungs AG unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Ohne Mängelrüge innerhalb der ersten 5 Arbeitstagen seit dem Eingang der Lieferung gilt die Lieferung und Leistung der Synetronics Bestückungs AG als erfüllt.

10.2 Für nachträglich auftretende Mängel, die Synetronics Bestückungs AG unverzüglich schriftlich bekanntgegeben werden, leistet Synetronics Bestückungs AG Gewähr für die Dauer von längstens 6 Monaten seit Abgang der Lieferung ab Werk, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel durch grobes Verschulden der Synetronics Bestückungs AG entstanden ist. Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

10.3 Bei berechtigter und fristgemässer Mängelrüge ist Synetronics Bestückungs AG verpflichtet nach deren Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Produkte oder zur Minderung des Preises durch Gutschrift des Minderwertes auf nachfolgende Bestellungen. Eine Wandelung (OR 205) ist ausgeschlossen.

10.4 Die Gewährleistung und Haftung der Synetronics Bestückungs AG beschränkt sich auf Mängel und Schäden, die nachweisbar infolge mangelhafter Arbeitsausführung entstanden sind. Für Mängel und Schäden infolge fehlerhafter Konstruktion der Produkte trägt der Besteller das Risiko. Für das Material gelten die Gewährleistungsbestimmungen der entsprechenden Zulieferer.

10.5 Keine Gewährleistung und Haftung besteht: – Wenn der Besteller oder Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung der Synetronics Bestückungs AG Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen am Produkt vornehmen – Bei unsachgemässer Verwendung der gelieferten Produkte – Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Besteller – Wenn die aufgetretenen Mängel nicht unverzüglich nach deren Feststellung der Synetronics Bestückungs AG mitgeteilt werden.

10.6 Wegen Mängel der Produkte hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 10 genannten.

11 PRODUKTEHAFTUNG

11.1 Synetronics Bestückungs AG haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Besteller nachweist, dass dieser durch grobes Verschulden der Synetronics Baugruppen AG verursacht wurde.

11.2 Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung beschränkt. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Besteller in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte Folgeschäden.

11.3 Synetronics Bestückungs AG verpflichtet sich, dem Besteller allfällige vom Zulieferer anerkannte Haftungsansprüche abzutreten.

12 AUSSCHLUSS WEITERER HAFTUNGEN

Alle Ansprüche des Bestellers, ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind nichtig.

13 HÖHERE GEWALT

Keine Partei ist haftbar für Verzögerungen oder Verhinderungen an der Vertragserfüllung, falls die Ursachen hierfür ausserhalb deren Einflussbereich liegen. Als solche Behinderung gelten beispielsweise und nicht abschliessend behördliche Handlungen, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Epidemien, Feuersbrünste, Explosionen, Naturkatastrophen, Transportverzögerungen, Mangel an Material oder Teilen, Streik oder andere Formen des Arbeitsstreiks.

14 RECHTE

Für den Fall, dass die Produkte Patentrechtliche oder andere Immaterialgüterrechte Dritter verletzen sollten, besteht keine Haftung von Synetronics Bestückungs AG gegenüber dem Besteller und wird der Besteller Synetronics Bestückungs AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter freihalten.

15 REEXPORTVERBOT

US-Exportbestimmungen verbieten den Reexport bestimmter Komponenten, hergestellt von amerikanischen Firmen oder von amerikanischen Unternehmen beherrschten ausländischen Gesellschaften. Ausnahmen bestehen, wenn eine Reexport Bewilligung durch die zuständigen USBehörden gewährt wurde. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung solcher Reexport Verbote.

16 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Gerichtsstand ist der Sitz der Synetronics Bestückungs AG. Synetronics Bestückungs AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Mümliswil im Juli 2017